Rechtsprechung
BAG, 05.04.1995 - 10 AZR 554/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sozialplan - Abfindung - Aufhebungsvertrag - Eigenkündigung - Geplante Betriebsänderung
Verfahrensgang
- ArbG Cottbus, 24.09.1992 - 1 Ca 2811/92
- LAG Brandenburg, 14.01.1994 - 2 Sa 944/92
- BAG, 05.04.1995 - 10 AZR 554/94
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93
Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag
Auszug aus BAG, 05.04.1995 - 10 AZR 554/94
Bestätigung der Rechtsprechung des Senats a\is dem Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972.Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. April 1994 (- 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) einen Verstoß des RSP vom 14. September 1991 gegen § 75 BetrVG verneint und die V/irksamkeit des RSP bejaht.
Danach können die Betriebspartner von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen oder nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - aaO, m.w.N.).
Wie der Senat in dem Urteil vom 20. April 1994 (- 10 AZR 323/93 - aaO) ausgeführt hat, ist ein Aufhebungsvertrag in der Regel nur dann durch die geplante Betriebsänderung veranlaßt, wenn der Arbeitgeber diese zumindest in Umrissen dargelegt und den betreffenden Arbeitnehmer darauf hinge;viesen hat, daß auch in dem Bereich, in dem er tätig ist, ein möglicherweise auch ihn betref- 9.
Eine sachfremde Differenzierung liegt jedoch nur vor, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, sich diese vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - aaO, zu dem hier in Streit stehenden RSP).
294 = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - aaO, zu dem hier im Streit stehenden RSP).
- BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92
Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
Auszug aus BAG, 05.04.1995 - 10 AZR 554/94
Eine sachfremde Differenzierung liegt jedoch nur vor, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, sich diese vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972;… Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - aaO, zu dem hier in Streit stehenden RSP). - BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 3/81
Wirksamkeit eines Sozialplanes
Auszug aus BAG, 05.04.1995 - 10 AZR 554/94
Sie können daher auch regeln, daß solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten (BAG Beschluß vom 23. April 1985 - 1 ABR 3/81 - BAGE 48, 11. - BAG, 23.01.1985 - 5 AZR 592/82
Arbeitsunfähigkeit - Ärztliches Attest - Krankenbezüge - Recht auf …
Auszug aus BAG, 05.04.1995 - 10 AZR 554/94
Sie können daher auch regeln, daß solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten (BAG Beschluß vom 23. April 1985 - 1 ABR 3/81 - BAGE 48, 11.
- BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 127/95
Abfindung bei vermitteltem neuen Arbeitsplatz - Beendigung eines …
Der Senat hat dies in seinen Urteilen vom 20. April 1994 (- 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) und vom 5. April 1995 (- 10 AZR 554/94 - n.v.) im einzelnen begründet und die Wirksamkeit des RSP bejaht. - BAG, 15.11.1995 - 10 AZR 267/95
Sozialplanabfindung bei vermitteltem neuen Arbeitsplatz - Voraussetzungen für die …
Der Senat hat sich mit den Fragen, ob der RSP vom 14. September 1991 mit der Regelung, daß nur Arbeitnehmern, denen von der Beklagten aus betrieblichen Gründen gekündigt worden ist (§ 4 RSP) bzw. die aufgrund von betrieblich veranlaßten Aufhebungsverträgen aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden sind ("Interpretation" der Betriebspartner zum RSP) gegen den § 75 BetrVG verstößt, unter welchen Umständen eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlaßt ist, ob der Kläger, gemessen an den aufgrund eines betrieblich veranlaßten Aufhebungsvertrages aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschiedenen Arbeitnehmern einen Anspruch auf Abfindung aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, im einzelnen in den Urteilen vom 20. April 1994 (- 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972 und vom 5. April 1995 - 10 AZR 554/94 -, n.v.) befaßt und einen Verstoß des RSP gegen § 75 BetrVG sowie einen Anspruch auf Abfindung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verneint.